Satzung 1948

Badenhausen, den 11.03.1948

Revidiert am          26.11.1951

 

 

 

Satzung der Junggesellengemeinschaft

Badenhausen / Harz

 

 

 

Ziel und Zweck der Gemeinschaft:

 

Der Verein wurde unter dem Namen „Junggesellengemeinschaft Badenhausen / Harz“ gegründet. Gründungstag 8. Dezember 1945.

 

 Das Ziel unserer Gemeinschaft soll sein, durch unsere allwöchentlichen Gemeinschaftsabende den gemeinschaftlichen Zusammenhalt der männlichen Dorfjugend ab 18 Jahren zu pflegen und zu erhalten.

 

  

Vorstandsmitglieder der Gemeinschaft:

 

1. Vorsitzender

 

2. Vorsitzender

 

Schriftführer

 

Kassierer

 

 

 Die abschließende Angabe seiner Ziele und Zwecke einschließlich jeder Nebentätigkeit und seiner Satzung:

  

  1. Allwöchentlicher Gemeinschaftsabend mit dem Zweck: Aussprache über Dorfjugendangelegenheiten.
  2. Pflege der Heimatsprache und Näherbringung der Heimatgeschichte durch Vorlesung und Gesang.
  3. Durch Veranstaltungen von Dorfgemeinschaftsabenden und Laienspielen deren Erlös Teilweise für Wohltätigkeitszwecke Verwendung finden soll.
  4. Pflege und Erhaltung der Dorfkulturstätten.
  5. Vertretung der Jungendinteressen innerhalb der Gemeinschaft und der Gemeinde, sowie Vorschlagsunterbreitung gegenüber dem Gemeinderat.
  6. Jahresbeitrag DM 2,00. Der Jahresbeitrag ist jeweils halbjährlich zu entrichten. Für Neueingetretene im ersten halben  Jahr voller Beitrag von DM 2,00. Im zweiten Halbjahr Eingetretene 1,00 DM.
  7. Die Junggesellengemeinschaft soll unpolitisch sein.

  

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

 

  1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und gleiche Pflichten.
  2. Jedes Mitglied ist nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse des Vereins für die Durchführung derselben mitverantwortlich.
  3. Mitglieder sind verpflichtet an den Aufgaben der Gemeinschaft mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung und der Beschlüsse innerhalb der Gemeinschaft sowie der Anordnung, welche vom Vorstand und Ausschüssen innerhalb ihrer Gemeinschaft getroffen werden zu befolgen. Mitglieder die durch Verheiratung als aktive Mitglieder aus dem Verein ausscheiden, werden als passive Mitglieder weitergeführt. Diese unterliegen derselben Beitragspflicht wie aktive Mitglieder und können auch die gleichen Rechte für sich in Anspruch nehmen.
  4. Kommen unter den Mitgliedern Streitigkeiten oder Beleidigungen vor, so hat der Vorstand auf Antrag eines Mitgliedes beide Teile vorzuladen und eine gütige Beilegung zu versuchen. Bei Verstößen, die das Ansehen unserer Gemeinschaft schädigen, werden die Beteiligten auf Beschluss ausgeschlossen. Bei Aufnahmen neuer Mitglieder, wird eine 4 wöchige Probezeit vorausgesetzt.
  5. Wählbar sind Mitglieder ab 20. Lebensjahr.
  6. Der gesamte Vorstand wird jeweils für ein Jahr gewählt. Die Vorstandswahl soll immer am Gründungstag erfolgen. Gleichzeitig ist für ältesten Revisor ein Neuer zu wählen. Die Junggesellengemeinschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend ist. Der Schriftführer ist verpflichtet eine Niederschrift anzufertigen, in der alle wichtigen Beschlüsse enthalten sein müssen. Sie ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Führung der Kasse voll verantwortlich. Die Einnahme und Ausgabe der Gemeinschaftskasse kann nur mit Einwilligung des Vorstandes vorgenommen werden. Ausgaben über DM 50,-- können nur ausgeführt werden, wenn ein Beschuss darüber gefasst wurde. Zur Prüfung der Kasse werden zwei Revisoren eingesetzt.

 

 

Durch Beschluss der Gemeinschaft können Mitglieder ausgeschlossen werden:

 

  1. Trotz wiederholter Aufforderung Interesselosigkeit gegenüber der Gemeinschaft zeigen.
  2. Bei Verstößen gegen die Satzung der Gemeinschaft und Anordnungen des Vorstandes inner halb der Zuständigkeit nicht befolgen.
  3. Die mit ihren Beiträgen trotz wiederholter Aufforderung ein Jahr im Rückstand bleiben.

 

  

 Ausscheidende Mitglieder verlieren alle Ansprüche gegenüber der Gemeinschaft.

 

  

Die Gemeinschaft kann nur aufgelöst werden durch zwei Drittel Mehrheitsbeschluss auf einer einberufenen außerordentlichen Generalversammlung.

 

  

Mitglieder, die sich in langjähriger Tätigkeit besonders für den Verein eingesetzt haben, können vom Verein durch Beschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

  

 

 Die Satzung wurde am 11.03.1948 aufgestellt und genehmigt.