Satzung 2007

Satzung für die Junggesellengemeinschaft Badenhausen (JGB)

 

 

§ 1 Name, Gründung, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Junggesellen-Gemeinschaft Badenhausen“.

(2) Der Verein wurde am 8. Dezember 1945 gegründet. 

(3) Er hat den Sitz in Badenhausen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung der Gemeinschaft unter den männlichen Einwohnern Badenhausens, insbesondere der Junggesellen. Darüber hinaus bringt er sich aktiv bei der Gestaltung des dörflichen Gemeinschaftslebens mit ein. 

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch regelmäßige Treffen, gesellige Abende und die Organisation von Feiern und Veranstaltungen.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt keine Bestrebungen politischer und konfessioneller Art.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder nur ehrenamtlich tätig sein und keine Zuwendungen des Vereins erhalten.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jeder männliche Einwohner Badenhausens werden. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich. 

(2) Der Verein hat 

  • aktive Mitglieder (Familienstand: ledig)
  • passive Mitglieder (Familienstand: verheiratet, geschieden, verwitwet)
  • Jungmitglieder (unter 18 Jahre) 

Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand nach schriftlicher Anmeldung.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann er durch einen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und gleiche Pflichten.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und die Vereinszwecke – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu vertreten.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins zu beachten und Beiträge, fristgemäß zu bezahlen.

(4) Mitglieder, die heiraten, werden als passive Mitglieder weitergeführt. Diese unterliegen ebenfalls der Beitragspflicht und können auch die gleichen Rechte für sich in Anspruch nehmen.

(5) Wählbar sind Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.

 

§ 6 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender 
  • 2. Vorsitzender
  • Schriftführer
  • Kassierer

Mit Ausnahme des einen 2. Vorsitzenden sollten alle Mitglieder des Vorstandes Junggesellen sein. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ein Vorsitzender und ein weiteres Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand hat stets den Vereinszweck zu beachten und zu fördern sowie die Bestimmungen dieser Satzung einzuhalten.

(2) Darüber hinaus gibt es einen erweiterten Vorstand. Dieser besteht aus: 

  • 2. Kassierer
  • 2. Schriftführer
  • Fähnrich
  • Festausschuss

(3) Der gesamte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. 

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. 

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Der Schriftführer ist verpflichtet eine Niederschrift anzufertigen, in der alle Beschlüsse enthalten sein müssen. Sie ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse verantwortlich. Einnahmen und Ausgaben können nur mit Einwilligung des geschäftsführenden Vorstandes vorgenommen werden.

(7) Weitere Aufgaben des Vorstandes, sowie über diese Satzung hinausgehende  generelle Bestimmungen über das Vereinsleben, sind in einer Geschäftsordnung festgehalten. 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand durch Veröffentlichung in einer Tageszeitung einzuberufen.

(2) Eine Mitgliederversammlung kann auch auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 Mitgliedern einberufen werden.

(3) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Jährlich ist für den dienstältesten Revisor ein Neuer zu wählen. 

(4) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 10 Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen sind auf der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder möglich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. 

 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ -Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen der evangelischen Kirche Badenhausen zugeführt.

 

 

 

 

Die Satzung wurde am 11.03.1948 aufgestellt und genehmigt.

Die Satzung wurde am 08.12.2007 geändert.